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Änderung § 82b WPO vom 06.09.2007

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§ 82b WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 82b WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 82b Akteneinsicht


(Text neue Fassung)

§ 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer


vorherige Änderung

Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer, von ihm beauftragte Personen und Berufsangehörige, die einer Verletzung ihrer Pflichten beschuldigt werden, sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2, 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.



(1) Die Wirtschaftsprüferkammer und die beschuldigte Person sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2, 3, 5 und 6 der Strafprozessordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.

(2) Der Wirtschaftsprüferkammer sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen; die von dort entsandten Personen erhalten auf Verlangen das Wort. § 99 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)