Zehnter Teil - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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Zehnter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 132 Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate
§ 133 Schutz der Bezeichnungen "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und "Buchprüfungsgesellschaft"
§ 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen
§ 133b Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
§ 133c Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
§ 133d Verwaltungsbehörde
§ 133e Verwendung der Geldbußen

Zehnter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 132 Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate


§ 132 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Untersagt ist

1.
das Führen der Berufsbezeichnung „Buchprüfer", „Bücherrevisor" oder „Wirtschaftstreuhänder" oder

2.
das nach dem Recht eines anderen Staates berechtigte Führen der Berufsbezeichnungen „Wirtschaftsprüfer", „Wirtschaftsprüferin", „vereidigter Buchprüfer" oder „vereidigte Buchprüferin", ohne dass der andere Staat angegeben wird.

(2) Siegel dürfen nur im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels nach Maßgabe der Berufssatzung nach § 48 Abs. 2 entsprechen.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen Absatz 1 Nr. 1 oder 2 eine Berufsbezeichnung führt oder

2.
entgegen Absatz 2 ein Siegel verwendet.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer G. v. 2. Dezember 2010 BGBl. I S. 1746 m.W.v. 9. Dezember 2010

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§ 133 Schutz der Bezeichnungen "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und "Buchprüfungsgesellschaft"


§ 133 hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" oder "Buchprüfungsgesellschaft" oder eine einer solchen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung für eine Gesellschaft gebraucht, obwohl diese nicht als solche anerkannt ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.


Text in der Fassung des Artikels 22 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021

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§ 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen


§ 133a hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 43 Abs. 3 eine wichtige Führungsposition ausübt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer G. v. 2. Dezember 2010 BGBl. I S. 1746 m.W.v. 9. Dezember 2010

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§ 133b Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse


§ 133b hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis verwertet.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


Text in der Fassung des Artikels 12 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) G. v. 25. Mai 2009 BGBl. I S. 1102 m.W.v. 29. Mai 2009

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§ 133c Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse


§ 133c hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis offenbart.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


Text in der Fassung des Artikels 12 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) G. v. 25. Mai 2009 BGBl. I S. 1102 m.W.v. 29. Mai 2009

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§ 133d Verwaltungsbehörde


§ 133d hat 4 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Ordnungswidrigkeiten nach § 132 Absatz 3, § 133 Absatz 1 und § 133a Absatz 1 die Wirtschaftsprüferkammer. 2Das Gleiche gilt für durch Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer im Sinne des § 58 Absatz 1 Satz 1 begangene Ordnungswidrigkeiten nach § 56 des Geldwäschegesetzes und nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung.


Text in der Fassung des Artikels 22 Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen G. v. 23. Juni 2017 BGBl. I S. 1822 m.W.v. 26. Juni 2017

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§ 133e Verwendung der Geldbußen


§ 133e hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Geldbußen fließen in den Fällen von § 132 Absatz 3, § 133 Absatz 1, § 133a Absatz 1 sowie § 56 des Geldwäschegesetzes und § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

(2) 1Die nach Absatz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. 2Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.


Text in der Fassung des Artikels 22 Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen G. v. 23. Juni 2017 BGBl. I S. 1822 m.W.v. 26. Juni 2017



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