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§ 21 - Druckluftverordnung (DruckLV k.a.Abk.)

V. v. 04.10.1972 BGBl. I S. 1909; zuletzt geändert durch Artikel 103 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.04.1973; FNA: 7108-33 Betriebssicherheit
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§ 21 Ausschleusungs- und Wartezeiten



(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften des Anhanges 2 eingehalten werden.

(2) Für Arbeitseinsätze, deren Dauer 50 Prozent der maximalen Aufenthaltszeit überschreiten, darf während einer Schicht nur eine Einschleusung vorgenommen werden; im übrigen muß zwischen Aus- und Einschleusung eine Pause in Normalatmosphäre von mindestens einer Stunde eingehalten werden. Die zulässige Gesamtaufenthaltszeit darf nicht überschritten und die Ausschleusungszeit muß jeweils auf die Summe der Aufenthaltszeiten und den maximalen Arbeitsdruck bezogen werden.

(3) Zwischen 2 Arbeitsschichten muß eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 12 Stunden liegen.

(4) Arbeitnehmer dürfen täglich höchstens 8 und wöchentlich höchstens 40 Stunden einschließlich Ein- und Ausschleusungszeiten in Druckluft beschäftigt werden.

(5) Wenn die Zeit des Aufenthalts in der Arbeitskammer 4 Stunden überschreitet, sind den Beschäftigten Pausen in der Gesamtdauer von mindestens einer halben Stunde zu gewähren.

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Zitierungen von § 21 Druckluftverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 DruckLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DruckLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 DruckLV Ausnahmebewilligung (vom 05.04.2017)
... zuständige Behörde kann von den Vorschriften des § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 4 und von dem Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet ... Sachverständigen und bei einer Abweichung von den Regelungen des § 9 Abs. 1, 2 oder § 21 Abs. 4 ein Gutachten eines ermächtigten Arztes beizufügen, das jeweils dokumentiert, ob der ...
§ 22 DruckLV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz (vom 05.04.2017)
... genanntes Merkblatt nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder 17. entgegen § 21 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Vorschriften eingehalten werden.  ...
§ 23 DruckLV Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz
... als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 21 Abs. 4 einen Arbeitnehmer in Druckluft beschäftigt oder, 2. entgegen ... einen Arbeitnehmer in Druckluft beschäftigt oder, 2. entgegen § 21 Abs. 5 Pausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig ...
Anhang 2 DruckLV (zu § 21 Abs. 1) Ausschleusungs- und Wartezeiten