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§ 1 - Beitragsüberwachungsverordnung (BeitrÜV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1930; aufgehoben durch § 15 V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 860-4-1-8 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Grundsätze



(1) Die Prüfung beim Arbeitgeber nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Ankündigung durch die Versicherungsträger. Die Ankündigung soll möglichst einen Monat, sie muß jedoch spätestens 14 Tage vor der Prüfung erfolgen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann von Satz 2 abgewichen werden. In den Fällen des § 98 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch kann die Prüfung ohne Ankündigung durchgeführt werden.

(2) Die Prüfer der Versicherungsträger haben sich auszuweisen. Der Arbeitgeber hat einen zur Durchführung der Prüfung geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(3) Jeder Versicherungsträger, der eine Prüfung durchgeführt hat, hat den Umfang und das Ergebnis der Prüfung sowie in dem Fall der Anlage Nr. 5 Satz 3 die Gründe für das Verlangen der Prüfer in einem Bericht festzuhalten. In ihm sind neben den für die Übersicht nach § 28p Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten insbesondere auch die Gründe für die fehlerhafte Berechnung von Beiträgen und die Personen im Einzelfall namentlich zu nennen, für die Beiträge nachberechnet oder zu Unrecht gezahlt und daher zu beanstanden sind. Die Prüfberichte sind in den Fällen des § 28p Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und auf begründete Anforderung den Einzugsstellen zu übersenden.

(4) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen; die Mitteilung soll innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung dem Arbeitgeber zugehen. Die Mitteilung ist vom Arbeitgeber bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

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Zitierungen von § 1 Beitragsüberwachungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BeitrÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeitrÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BeitrÜV Mitwirkung
... und beitragsrechtliche Auswertung vorzunehmen. Das Ergebnis ist im Prüfbericht nach § 1 Abs. 3 festzuhalten; im Prüfbericht sind die Gründe festzuhalten, wenn von einer ...
§ 7 BeitrÜV Prüfung beim Steuerberater oder bei einer anderen Stelle
... bei den in § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen gelten § 1 und § 6 entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung ist auch dem Arbeitgeber schriftlich ...
§ 8 BeitrÜV Prüfung in den Räumen des Versicherungsträgers
... Für die Prüfung beim Versicherungsträger gelten § 1 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 2 bis 5 und § 6 Abs. 1 und 4. (2) ...