(1) Ein Beschluß, durch den der Schuldspruch nach Ablauf der Bewährungszeit getilgt wird (§
62 Abs. 2) oder die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe ausgesetzt bleibt (§
62 Abs. 3), ist nicht anfechtbar.
(2) Im übrigen gilt §
59 Abs. 2 und 5 sinngemäß.
§ 109 JGG Verfahren (vom 01.07.2021) ... Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 ... 45, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74 und 79 Abs. 1 entsprechend. § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die ...
Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146