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Änderung § 67a JGG vom 17.12.2019

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§ 67a JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 67a JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 67a Unterrichtung bei Freiheitsentzug


(Text neue Fassung)

§ 67a Unterrichtung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter


vorherige Änderung

(1) Wird dem Jugendlichen die Freiheit entzogen, sind der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter so bald wie möglich über den Freiheitsentzug und die Gründe hierfür zu unterrichten.

(2) 1 Die Unterrichtung des Erziehungsberechtigten
und des gesetzlichen Vertreters kann unter den Voraussetzungen des § 67 Absatz 4 Satz 1 und 2 unterbleiben, soweit auf Grund der Unterrichtung eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls zu besorgen wäre. 2 Wird weder der Erziehungsberechtigte noch der gesetzliche Vertreter unterrichtet, so ist eine andere für den Schutz der Interessen des Jugendlichen geeignete volljährige Person zu unterrichten. 3 Dem Jugendlichen soll zuvor Gelegenheit gegeben werden, eine volljährige Person seines Vertrauens zu bezeichnen.

(3)
1 Im Übrigen darf die nach Absatz 1 oder Absatz 2 vorzunehmende Unterrichtung nur unterbleiben, sofern der Zweck der Untersuchung durch sie erheblich gefährdet würde. 2 In diesem Fall ist unverzüglich die Jugendgerichtshilfe über den Freiheitsentzug sowie darüber zu unterrichten, dass eine Unterrichtung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters oder einer anderen geeigneten volljährigen Person unterblieben ist.



(1) Ist eine Mitteilung an den Beschuldigten vorgeschrieben, so soll die entsprechende Mitteilung an die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter gerichtet werden.

(2) 1 Die Informationen, die der Jugendliche nach § 70a zu erhalten hat, sind jeweils so bald wie möglich auch den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern zu erteilen. 2
Wird dem Jugendlichen einstweilig die Freiheit entzogen, sind die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter so bald wie möglich über den Freiheitsentzug und die Gründe hierfür zu unterrichten.

(3) Mitteilungen
und Informationen nach den Absätzen 1 und 2 an Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter unterbleiben, soweit

1.
auf Grund der Unterrichtung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des Jugendlichen zu besorgen wäre, insbesondere bei einer Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit des Jugendlichen oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Absatz 4 Satz 1 oder 2,

2. auf Grund der Unterrichtung der Zweck der Untersuchung erheblich gefährdet würde oder

3.
Erziehungsberechtigte oder gesetzliche Vertreter binnen angemessener Frist nicht erreicht werden können.

(4) 1 Werden nach Absatz 3 weder Erziehungsberechtigte
noch gesetzliche Vertreter unterrichtet, so ist eine andere für den Schutz der Interessen des Jugendlichen geeignete volljährige Person zu unterrichten. 2 Dem Jugendlichen soll zuvor Gelegenheit gegeben werden, eine volljährige Person seines Vertrauens zu bezeichnen. 3 Eine andere geeignete volljährige Person kann auch der für die Betreuung des Jugendlichen in dem Jugendstrafverfahren zuständige Vertreter der Jugendgerichtshilfe sein.

(5)
1 Liegen Gründe, aus denen Mitteilungen und Informationen nach Absatz 3 unterbleiben können, nicht mehr vor, so sind im weiteren Verfahren vorgeschriebene Mitteilungen und Informationen auch wieder an die betroffenen Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter zu richten. 2 Außerdem erhalten sie in diesem Fall nachträglich auch solche Mitteilungen und Informationen, die der Jugendliche nach § 70a bereits erhalten hat, soweit diese im Laufe des Verfahrens von Bedeutung bleiben oder sobald sie Bedeutung erlangen.

(6) Für den dauerhaften Entzug der Rechte nach den Absätzen 1 und 2 findet das Verfahren nach § 67 Absatz 4 entsprechende Anwendung.


(heute geltende Fassung)