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§ 67a - Jugendgerichtsgesetz (JGG)

neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 451-1 Jugendgerichtsgesetz
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§ 67a Unterrichtung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter



(1) Ist eine Mitteilung an den Beschuldigten vorgeschrieben, so soll die entsprechende Mitteilung an die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter gerichtet werden.

(2) 1Die Informationen, die der Jugendliche nach § 70a zu erhalten hat, sind jeweils so bald wie möglich auch den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern zu erteilen. 2Wird dem Jugendlichen einstweilig die Freiheit entzogen, sind die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter so bald wie möglich über den Freiheitsentzug und die Gründe hierfür zu unterrichten.

(3) Mitteilungen und Informationen nach den Absätzen 1 und 2 an Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter unterbleiben, soweit

1.
auf Grund der Unterrichtung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des Jugendlichen zu besorgen wäre, insbesondere bei einer Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit des Jugendlichen oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Absatz 4 Satz 1 oder 2,

2.
auf Grund der Unterrichtung der Zweck der Untersuchung erheblich gefährdet würde oder

3.
Erziehungsberechtigte oder gesetzliche Vertreter binnen angemessener Frist nicht erreicht werden können.

(4) 1Werden nach Absatz 3 weder Erziehungsberechtigte noch gesetzliche Vertreter unterrichtet, so ist eine andere für den Schutz der Interessen des Jugendlichen geeignete volljährige Person zu unterrichten. 2Dem Jugendlichen soll zuvor Gelegenheit gegeben werden, eine volljährige Person seines Vertrauens zu bezeichnen. 3Eine andere geeignete volljährige Person kann auch der für die Betreuung des Jugendlichen in dem Jugendstrafverfahren zuständige Vertreter der Jugendgerichtshilfe sein.

(5) 1Liegen Gründe, aus denen Mitteilungen und Informationen nach Absatz 3 unterbleiben können, nicht mehr vor, so sind im weiteren Verfahren vorgeschriebene Mitteilungen und Informationen auch wieder an die betroffenen Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter zu richten. 2Außerdem erhalten sie in diesem Fall nachträglich auch solche Mitteilungen und Informationen, die der Jugendliche nach § 70a bereits erhalten hat, soweit diese im Laufe des Verfahrens von Bedeutung bleiben oder sobald sie Bedeutung erlangen.

(6) Für den dauerhaften Entzug der Rechte nach den Absätzen 1 und 2 findet das Verfahren nach § 67 Absatz 4 entsprechende Anwendung.



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Frühere Fassungen von § 67a JGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
aktuell vorher 05.09.2017Artikel 4 Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts
vom 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
aktuellvor 05.09.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 67a JGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67a JGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70a JGG Unterrichtung des Jugendlichen (vom 17.12.2019)
... unverzüglich darüber zu unterrichten, dass 1. nach Maßgabe des § 67a die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter oder eine andere geeignete ...
§ 78 JGG Verfahren und Entscheidung (vom 17.12.2019)
... Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter und deren Unterrichtung (§§ 67, 67a ), die Mitteilungen an amtliche Stellen (§ 70) und die Unterrichtung des Jugendlichen (§ ...
§ 92 JGG Rechtsbehelfe im Vollzug (vom 17.12.2019)
... 109 und 111 bis 120 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes sowie § 67 Absatz 1, 2 und 5 und § 67a Absatz 1 entsprechend; das Landesrecht kann vorsehen, dass der Antrag erst nach einem Verfahren zur ...
§ 93 JGG Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Maßnahmen, die der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedürfen (vom 17.12.2019)
... das Verfahren gelten § 121b des Strafvollzugsgesetzes sowie § 67 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 67a Absatz 1, 3 und 5  ...
§ 104 JGG Verfahren gegen Jugendliche (vom 17.12.2019)
... und der gesetzlichen Vertreter (§ 50 Absatz 2, § 51 Absatz 2 bis 7, §§ 67, 67a ), 10. die notwendige Verteidigung (§§ 68, 68a), 11. Mitteilungen ...
§ 109 JGG Verfahren (vom 01.07.2021)
... Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 1 JStrRAnpG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... durch die Wörter „eine erziehungsberechtigte Person" ersetzt. 10. § 67a wird wie folgt gefasst: „§ 67a Unterrichtung der Erziehungsberechtigten und ... Person" ersetzt. 10. § 67a wird wie folgt gefasst: „ § 67a Unterrichtung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter (1) Ist eine ... unverzüglich darüber zu unterrichten, dass 1. nach Maßgabe des § 67a die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter oder eine andere geeignete ... Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter und deren Unterrichtung (§§ 67, 67a ), die Mitteilungen an amtliche Stellen (§ 70) und die Unterrichtung des Jugendlichen (§ ... 67 Abs. 1 bis 3 und 5" durch die Wörter „§ 67 Absatz 1, 2 und 5 und § 67a Absatz 1" ersetzt. 20. In § 93 Satz 3 werden die Wörter „§ 67 ... 67 Absatz 1 bis 3 und 5" durch die Wörter „§ 67 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 67a Absatz 1, 3 und 5" ersetzt. 21. § 104 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... „Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 ...

Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
Artikel 4 2. VerfRBÄndG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt: „§ 67a Unterrichtung bei Freiheitsentzug (1) ... 1. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt: „ § 67a Unterrichtung bei Freiheitsentzug (1) Wird dem Jugendlichen die Freiheit entzogen, ... 67)" ein Komma und die Wörter „die Unterrichtung bei Freiheitsentzug ( § 67a )" eingefügt. 3. In § 104 Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe ... 67, 50 Abs. 2)" durch die Angabe „(§ 50 Absatz 2, §§ 67, 67a )" ...