§ 16c
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- Personen, Einrichtungen und Betriebe, die Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen oder die Wirbeltiere zu den in § 4 Absatz 3 genannten Zwecken töten, sowie Einrichtungen und Betriebe, in denen Wirbeltiere oder Kopffüßer für die genannten Zwecke gezüchtet oder zur Abgabe an Dritte gehalten werden, zu verpflichten, der zuständigen Behörde in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen zu melden:
- a)
- die Art, Herkunft und Zahl der in den Tierversuchen verwendeten Tiere,
- b)
- den Zweck und die Art der Tierversuche oder der sonstigen Verwendungen einschließlich des Schweregrades nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU und
- c)
- die Art, Herkunft und Zahl der Tiere, einschließlich genetisch veränderter Tiere, die
- aa)
- zur Verwendung in Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 oder für wissenschaftliche Untersuchungen nach § 4 Absatz 3 gezüchtet und getötet worden sind und
- bb)
- nicht in solchen Tierversuchen oder für solche wissenschaftlichen Untersuchungen verwendet worden sind, und
- 2.
- das Verfahren für die Meldungen nach Nummer 1 sowie deren Übermittlung von den zuständigen Behörden an das Bundesministerium oder das Bundesinstitut für Risikobewertung zu regeln.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 18 TierSchG (vom 01.01.2024) ... 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder § 16c erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)Artikel 1 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125, 3126; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
VersuchstiermeldeverordnungArtikel 1 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Sonstige
Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher VorschriftenV. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der VersuchstiermeldeverordnungV. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten TiereV. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2182, 3911
Artikel 1 3. TierSchGÄndG (vom 13.07.2013) ... Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden." 31. § 16c wird wie folgt gefasst: „§ 16c Das Bundesministerium wird ... gehalten werden." 31. § 16c wird wie folgt gefasst: „§ 16c Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des ...
Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren
G. v. 18.06.2021 BGBl. I S. 1828
Artikel 1 TierSchGVTÄndG Änderung des Tierschutzgesetzes ... 12. In § 16a Absatz 2 wird die Angabe „1 oder" gestrichen. 13. § 16c wird wie folgt gefasst: „§ 16c Das Bundesministerium wird ... oder" gestrichen. 13. § 16c wird wie folgt gefasst: „ § 16c Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVersuchstiermeldeverordnung
V. v. 04.11.1999 BGBl. I S. 2156; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Eingangsformel VersTierMeldV ... für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund des § 16c in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der ...
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