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Änderung § 21a Tierschutzgesetz vom 15.12.2010

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§ 21a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 21a n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

(Textabschnitt unverändert)

§ 21a


(Text alte Fassung)

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen werden.

(Text neue Fassung)

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen werden.