§ 21b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 21b n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21b | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne die Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne die Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. |