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Änderung § 21b Tierschutzgesetz vom 13.07.2013

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§ 21b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2013 geltenden Fassung
§ 21b n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2182
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 21b


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne die Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.

(heute geltende Fassung) 

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