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§ 1 - Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz (LuftNaSiG)

§ 1 Geltungsbereich



(1) Dieses Gesetz dient der Sicherung des Nachweises der Eigentümerstellung und der Kontrolle von Luftfahrtunternehmen für die Aufrechterhaltung der Luftverkehrsbetriebsgenehmigung und der Luftverkehrsrechte (luftverkehrsrechtliche Befugnisse) und findet Anwendung auf börsennotierte Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland (Gesellschaften), die ein Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen vom 23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) betreiben, und auf ihre Aktionäre.

(2) Das Gesetz findet keine Anwendung, wenn eine Gesellschaft durch ihre Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals beschließt, sich diesem Gesetz nicht zu unterstellen. Ein solcher Beschluß kann von der Hauptversammlung mit gleicher Mehrheit wieder aufgehoben werden.



 

Zitierungen von § 1 LuftNaSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LuftNaSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftNaSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LuftNaSiG Form der Aktien (vom 03.01.2018)
... Die von Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 ausgegebenen Aktien müssen Namensaktien sein, deren Übertragung gemäß § ...
§ 3 LuftNaSiG Umwandlung in vinkulierte Namensaktien
... Die von Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgegebenen Aktien werden durch dieses ...
§ 5 LuftNaSiG Veräußerungspflicht (vom 03.01.2018)
... nach Absatz 1 im Falle nicht mehr erfüllter Anforderungen gemäß der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung des Rates auszuüben wäre. (4) Die Aufforderung ist, ...
§ 7 LuftNaSiG Weitergabe von Auskünften durch Kreditinstitute, Hinweispflicht
... ein Kreditinstitut Aktien von Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 für Aktionäre, so hat es Mitteilungen und Formblätter der Gesellschaft, die ...