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Synopse aller Änderungen der PatAnwAPO am 01.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 2 des PABRMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PatAnwAPO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PatAnwAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
PatAnwAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7 der Patentanwaltsordnung)
    Erster Abschnitt Zulassung zur Ausbildung
       § 1 Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung
       § 2 Zulassungsgesuch
       § 3 Entscheidung über die Zulassung
       § 4 Widerruf der Zulassung zur Ausbildung
       § 5 Ausscheiden aus der Ausbildung
    Zweiter Abschnitt Die Ausbildung
       1. Allgemeines
          § 6 Ziel der Ausbildung
          § 7 Ausbildungsgang
          § 8 Beurteilungen
          § 9 Anrechnung von Urlaub und Krankheit
       2. Die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor
          § 10 Persönliche Voraussetzungen der Ausbildungsbefugnis, Aufsicht über ausbildende Patentassessoren
          § 11 Entziehung der Ausbildungsbefugnis
          § 12 Pflichten des Ausbilders
          § 13 Folgen des Verlustes der Ausbildungsbefugnis
          § 14 Beginn und Ende der Ausbildung
          § 15 Wechsel des Ausbilders
          § 16 Inhalt der Ausbildung
          § 17 (weggefallen)
          § 18 Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs der Patentanwaltsordnung
          § 19 Arbeitsgemeinschaften
          § 19a Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen
          § 19b Ausbildung im allgemeinen Recht an einer Universität
       3. Die Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht
          § 20 Antrag auf Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht
          § 20a Bearbeitung von Vorgängen
          § 21 Verschwiegenheitspflicht
          § 21a Fernbleiben von der Ausbildung
          § 21b Urlaub
          § 21c Nebentätigkeit
          § 22 Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt
          § 23 Ausbildung beim Patentgericht
          § 24 Arbeitsgemeinschaften
          § 25 (weggefallen)
Zweiter Teil Die Prüfung (§ 8 der Patentanwaltsordnung)
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 26 Prüfungskommission
       § 27 Zulassung zur Prüfung
       § 28 Rücktritt von der Prüfung
       § 29 Prüfungsausschuß
       § 30 Prüfungsgebühr
       § 31 Die Prüfung im allgemeinen
       § 32 Entscheidungen über die Prüfungsleistungen
       § 33 Prüfungsnoten
    Zweiter Abschnitt Der Prüfungsgang
       § 34 Aufsichtsarbeiten
       § 35 Bewertung der Aufsichtsarbeiten
       § 36 Mündliche Prüfung
       § 37 Schlußberatung
       § 38 Gesamtergebnis
       § 39 Wiederholung der Prüfung
    Dritter Abschnitt Die erleichterte Zulassung zur Prüfung
       § 40 Erleichterte Zulassung zur Prüfung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       §§ 41 bis 43
(Text neue Fassung)

       §§ 41 bis 43 (weggefallen)
Dritter Teil Die Sicherung des Unterhalts der Bewerber
    § 43a Unterhaltsbeihilfe
    § 43b Entstehen und Erlöschen des Anspruchs auf Unterhaltsbeihilfe
    § 43c Höhe der Unterhaltsbeihilfe
    § 43d Zahlungsweise
    § 43e Anrechenbares Einkommen
    § 43f Vermögensanrechnung
    § 43g Änderung maßgeblicher Umstände
    § 43h Darlehensbedingungen
    § 43i Freistellung von der Rückzahlung des Darlehens
    § 43j Verfügungen über die Unterhaltsbeihilfe
    § 43k Rückforderungen
    § 43l Zuständigkeit des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts
Vierter Teil Prüfung nach § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
    § 44 Zulassung zur Eignungsprüfung
    § 44a Prüfungsausschuß
    § 44b Prüfungsgebühr
    § 44c Nichtöffentlichkeit der Eignungsprüfung
    § 44d Rücktritt von der Eignungsprüfung
    § 44e Gang der Eignungsprüfung
    § 44f Bewertung der Prüfungsleistungen
    § 44g Wiederholung der Eignungsprüfung
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Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 45 Erleichterte Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
    § 46 Übergangsregelung
    § 47 (Inkrafttreten)


Fünfter Teil (weggefallen)
    § 45 (weggefallen)
    § 46 (weggefallen)
    § 47 (weggefallen)

§ 1 Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung


vorherige Änderung nächste Änderung

Zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann ein Bewerber nur zugelassen werden, wenn er die Voraussetzungen des § 6 oder des § 176 der Patentanwaltsordnung erfüllt.



Zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann ein Bewerber nur zugelassen werden, wenn er die Voraussetzungen des § 6 der Patentanwaltsordnung erfüllt.

§ 40 Erleichterte Zulassung zur Prüfung


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(1) In den Fällen einer erleichterten Zulassung zur Prüfung nach den §§ 171 und 172 der Patentanwaltsordnung sind dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 6 genannten Unterlagen beizufügen, soweit sie nicht schon mit dem Antrag auf Erteilung eines Erlaubnisscheins dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts vorgelegt worden sind. An Stelle der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 genannten Unterlagen haben Bewerber, die eine technische Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule oder an einer gleichwertigen technischen Lehranstalt abgeschlossen haben, die entsprechenden Zeugnisse und Bescheinigungen dieser Schulen dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen. Mit dem Antrag sind ferner Zeugnisse und sonstige Unterlagen über Dauer und Umfang der nach dem § 171 oder § 172 der Patentanwaltsordnung erforderlichen Beratungs- und Vertretungstätigkeit vorzulegen. Im Falle des § 172 Abs. 2 müssen an Stelle der Vorlage der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zeugnisse Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich ergibt, aus welchen Gründen das Studium nicht abgeschlossen werden konnte.

(2) Mit dem Antrag auf erleichterte Zulassung zur Prüfung ist in den Fällen des § 172 Abs. 4 der Patentanwaltsordnung gleichzeitig zu beantragen, ein Studium oder eine Abschlußprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Ausland anzuerkennen.



(1) In den Fällen einer erleichterten Zulassung zur Prüfung nach § 158 der Patentanwaltsordnung sind dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 6 genannten Unterlagen beizufügen. An Stelle der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 genannten Unterlagen haben Bewerber, die eine technische Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule oder an einer gleichwertigen technischen Lehranstalt abgeschlossen haben, die entsprechenden Zeugnisse und Bescheinigungen dieser Schulen dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen. Mit dem Antrag sind ferner Zeugnisse und sonstige Unterlagen über Dauer und Umfang der nach § 158 der Patentanwaltsordnung erforderlichen Beratungs- und Vertretungstätigkeit vorzulegen. Im Falle des § 158 Absatz 2 müssen an Stelle der Vorlage der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zeugnisse Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich ergibt, aus welchen Gründen das Studium nicht abgeschlossen werden konnte.

(2) Mit dem Antrag auf erleichterte Zulassung zur Prüfung ist in den Fällen des § 158 Absatz 4 der Patentanwaltsordnung gleichzeitig zu beantragen, ein Studium oder eine Abschlußprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Ausland anzuerkennen.

(3) § 2 Abs. 6 gilt entsprechend. An die Stelle der weiteren Ausbildung in § 39 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 tritt eine Fortsetzung der praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.



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§§ 41 bis 43




§§ 41 bis 43 (weggefallen)


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(weggefallen)



 

§ 43a Unterhaltsbeihilfe


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(1) Zur Sicherung des Unterhalts wird dem Bewerber während der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht, bei einem Gericht für Patentstreitsachen und während der Prüfungszeit auf seinen Antrag eine Unterhaltsbeihilfe als Darlehen gewährt. Dies gilt nicht für Bewerber, die nach den §§ 171 und 172 der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen sind.



(1) Zur Sicherung des Unterhalts wird dem Bewerber während der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht, bei einem Gericht für Patentstreitsachen und während der Prüfungszeit auf seinen Antrag eine Unterhaltsbeihilfe als Darlehen gewährt. Dies gilt nicht für Bewerber, die nach § 158 der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen sind.

(2) Ein Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe besteht nicht, soweit der Bewerber über die nach § 9 Abs. 1 anrechnungsfähige Urlaubszeit hinaus vom Ausbildungsdienst beurlaubt ist.

(3) Ein Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe besteht ferner nicht

1. für die Zeit, in der der Bewerber ohne Genehmigung schuldhaft dem Ausbildungsdienst fernbleibt;

2. für die Zeit, in der der Bewerber eine nach § 21c ungenehmigte oder vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts untersagte Nebentätigkeit ausübt;

3. in den Fällen des § 30 Abs. 4 Satz 1, des § 34 Abs. 6 Satz 1 und des § 36 Abs. 4 Satz 1 vom Tage eines schuldhaften Fristversäumnisses bis zum Tage der erneuten Ladung zur Prüfung.

(4) Der Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe ruht von dem Tage an, an dem der Bewerber wegen einer Erkrankung sechs Wochen lang ununterbrochen vom Ausbildungsdienst befreit war, bis zu dem Tage, an dem er seinen Ausbildungsdienst wieder aufnimmt.



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§ 45 Erleichterte Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes




§ 45 (weggefallen)


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(1) Personen, die die Voraussetzungen des § 176 der Patentanwaltsordnung erfüllen, können das Gesuch um Zulassung zur Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung mit den sich aus den nachfolgenden Absätzen ergebenden Maßgaben stellen.

(2) An Stelle der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 genannten Unterlagen haben Bewerber, die eine technische Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule oder an einer gleichwertigen technischen Lehranstalt abgeschlossen haben, die entsprechenden Zeugnisse und Bescheinigungen dieser Schulen dem Gesuch um Zulassung zur Ausbildung beizufügen.

(3) Die Vorlage einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 entfällt. Der Bewerber hat jedoch eine mindestens zweijährige, mit Erfolg abgeleistete praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nachzuweisen.

(4) An die Stelle der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 tritt eine halbjährige Ausbildung bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor in der Patentabteilung eines Unternehmens.



 
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§ 46 Übergangsregelung




§ 46 (weggefallen)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Bewerber, die ihre Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor nach § 7 der Patentanwaltsordnung vor dem 1. Januar 1999 begonnen haben, gelten die §§ 7, 12, 16 bis 18, 21b, 21c Abs. 1 und § 25 in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung; die §§ 19a, 19b finden keine Anwendung.

(2) In den Fällen einer erleichterten Zulassung zur Prüfung gemäß § 172 der Patentanwaltsordnung brauchen Patentsachbearbeiter, die die Prüfung bis zum 31. Dezember 2000 ablegen, ein Studium im allgemeinen Recht (§ 19b) nicht nachzuweisen.



 
vorherige Änderung

§ 47 (Inkrafttreten)




§ 47 (weggefallen)