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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2008 aufgehoben
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§ 8 - Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJFG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.07.2002 BGBl. I S. 2600; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
Geltung ab 01.09.1993; FNA: 2160-2 Jugendförderung
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§ 8 Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen



Für eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen ökologischen Jahres sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.