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§ 2 - Zweite Analysenverordnung (2. AnalyseV k.a.Abk.)

V. v. 29.07.1974 BGBl. I S. 1609; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 198
Geltung ab 03.08.1974; FNA: 772-1-1-2 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 2



Zur quantitativen Analyse von ternären Textilfasergemischen hat die Prüfstelle eine geeignete Methode der quantitativen Analyse anzuwenden; dabei sind die in den Anhängen II und III der Richtlinie vom 26. Februar 1973 gegebenen Beispiele für die Berechnung der prozentualen Anteile bestimmter ternärer Fasergemische sowie für ternäre Fasergemischtypen, die mit Hilfe der in Anhang II der Richtlinie vom 17. Juli 1972 festgelegten Methoden für binäre Fasergemische analysiert werden können, zu beachten.