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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin (HolzbhAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.1997 BGBl. I S. 93
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-211 Berufliche Bildung

§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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