Bei der Berechnung der Alterungsrückstellung nach §
341f des
Handelsgesetzbuchs und §
25 Abs. 5 der
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) ist die Summe der Einzelalterungsrückstellungen am Abschlußstichtag unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten an diesem Stichtag zugrunde zu legen. Zur Berechnung der Alterungsrückstellungen nach Satz 1 ist auch ein Näherungsverfahren zulässig, bei dem das arithmetische Mittel der Einzelalterungsrückstellungen, die sich dadurch ergeben, daß die Versicherungsdauern auf ganze Jahre auf- und abgerundet werden, verwendet wird.