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§ 8 - Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO)

Artikel 4 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2335; aufgehoben durch § 9 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-8 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 8 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 3 oder 4 in Verbindung mit Anlage 2.8 den dort vorgeschriebenen theoretischen Unterricht nicht erteilt oder erteilen läßt,

2.
entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 den dort vorgeschriebenen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder entgegen Satz 2 den Ausbildungsplan nicht durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt,

3.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert oder dokumentieren läßt,

4.
entgegen § 5 Abs. 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht anordnet oder zuläßt,

5.
entgegen § 5 Abs. 11 Satz 1 oder 3 einen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder nicht durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt,

6.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 7.1 bis 7.3 ausstellt oder ausstellen läßt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts gemäß § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts gemäß § 5 nicht durchgeführt wurde oder

7.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 keine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 7.1 bis 7.3 ausstellt oder ausstellen läßt oder durchlaufene Ausbildungsteile nicht bestätigt oder bestätigen läßt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Fahrlehrer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert,

2.
entgegen § 5 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 4 oder Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 5 die besonderen Ausbildungsfahrten nicht wie dort vorgeschrieben durchführt,

3.
entgegen § 5 Abs. 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler gleichzeitig praktischen Fahrunterricht erteilt,

4.
entgegen § 5 Abs. 9 Satz 2 oder 3 bei den Ausbildungsfahrten keine Funkanlage benutzt,

5.
entgegen § 5 Abs. 10 Satz 1 bei Ausbildungsfahrten das vorgeschriebene Kontrollgerät nicht benutzen läßt oder entgegen § 5 Abs. 10 Satz 2 Schaublätter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oder

6.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 7.1 bis 7.3 ausstellt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts gemäß § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts gemäß § 5 nicht durchgeführt wurde.