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§ 1 - Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung (POGb)

V. v. 01.12.1998 BGBl. I S. 3514; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.02.2011 BGBl. I S. 341
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9241-23-24 Güterbeförderung
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§ 1 Geltungsbereich



Diese Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung gilt für die Durchführung von Prüfungen zur Erlangung eines Schulungsnachweises nach § 2 in Verbindung mit § 5 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648) die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3131) geändert worden ist.

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Zitierungen von § 1 POGb

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 POGb verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in POGb selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 POGb Prüfungsarten
... nach § 1 sind solche, die 1. nach Teilnahme an einem Grundlehrgang nach § 5 ...