§ 12 POGb a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 12 POGb n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 483 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. | |
(Text alte Fassung) (2) Diese Verordnung tritt außer Kraft, sobald das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung eine Verordnung erlassen hat, in der die Industrie- und Handelskammern für zuständig erklärt werden, die Prüfungen durchzuführen, Bescheinigungen zu erteilen und die Ausgestaltung der Prüfungen im einzelnen durch Satzungen zu regeln. | (Text neue Fassung) (2) Diese Verordnung tritt außer Kraft, sobald das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung eine Verordnung erlassen hat, in der die Industrie- und Handelskammern für zuständig erklärt werden, die Prüfungen durchzuführen, Bescheinigungen zu erteilen und die Ausgestaltung der Prüfungen im einzelnen durch Satzungen zu regeln. |