(1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet für nachweislich versteuertes Bier, das zu gewerblichen Zwecken - einschließlich Versandhandel - in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist.
(2) Erlaß, Erstattung oder Vergütung werden nur gewährt, wenn der Berechtigte (Absatz 3)
- 1.
- den Nachweis erbringt, daß die Steuer für das Bier in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder
- 2.
- a) den Antrag vor dem Verbringen des Bieres beim Hauptzollamt stellt und das Bier auf Verlangen vorführt,
- b)
- das Bier mit den Begleitpapieren befördert, die für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren vorgeschrieben sind, und
- c)
- eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie eine amtliche Bestätigung des Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden ist.
(3) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist, wer das Bier in den anderen Mitgliedstaat verbracht hat.
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- 1.
- das Erlaß-, Erstattungs- und Vergütungsverfahren näher zu regeln, und dabei eine für den Antragsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners oder Herstellers vorzuschreiben,
- 2.
- zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzuschreiben sowie solche Lieferer von dem Verfahren auszuschließen, die über ein Steuerlager verfügen.
V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel BierStV ... 4, § 6 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 18 Abs. 7, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4 und § 25 des Biersteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. ...