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Biersteuergesetz 1993 (BierStG 1993)

Artikel 2 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2158; 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-6-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand



(1) Bier unterliegt im Steuergebiet der Biersteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Biersteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Bier im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur,

2.
Mischungen von Bier im Sinne der Nummer 1 mit nichtalkoholischen Getränken, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.

Kombinierte Nomenklatur im Sinne des Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L 259 S. 1) und die bis zum 19. Oktober 1992 zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.


§ 2 Steuertarif



(1) Das Bier wird nach Grad Plato in Steuerklassen eingeteilt. Die Biersteuer beträgt für einen Hektoliter Bier 0,787 Euro je Grad Plato. Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet. Bruchteile eines Grades (Nachkommastellen) bleiben außer Betracht.

(2) Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuersatz für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl Bier in Stufen von 1.000 zu 1.000 hl gleichmäßig

ab 1. Januar 2004

-
auf 84,0 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von 40.000 hl,

-
auf 78,4 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von 20.000 hl,

-
auf 67,2 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von 10.000 hl und

-
auf 56,0 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von 5.000 hl.

Die Stufen beginnen bis auf die Stufe zwischen 5.000 und 6.000 hl aufsteigend mit den vollen Tausendern. Die Stufe zwischen 5.000 und 6.000 hl beginnt mit der 5.000 hl übersteigenden Jahreserzeugung. Unter 5.000 hl bleibt der ermäßigte Steuersatz von 56 vom Hundert unverändert. Die Steuersätze werden auf vier Stellen nach dem Komma, die Steuerbeträge je Hektoliter Bier auf zwei Stellen nach dem Komma, genau ermittelt. Als Gesamtjahreserzeugung einer Brauerei gilt das gesamte in ihr im Brauverfahren erzeugte Bier - einschließlich Lizenzbier -, für das innerhalb eines Kalenderjahres die Steuer entstanden ist, Zeitraum wieder in die Brauerei zurückgelangt sind, zuzüglich der aus der Brauerei unter Steueraussetzung entfernten sowie der steuerfrei abgegebenen oder verwendeten und der in der Brauerei zur Herstellung von Bier im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 benutzten Mengen, abzüglich der Mengen, die in diesem Zeitraum wieder in die Brauerei zurückgelangt sind. Jahreserzeugung ist die Gesamtjahreserzeugung ohne die Biermengen, die in Lizenz gebraut oder zur Herstellung von Bier im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 benutzt werden. Die für die Herstellung von Bier im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 benutzten Biermengen berechnen sich nach den Anteilsverhältnissen im Zeitpunkt der Entfernung des Bieres aus der Brauerei.

(3) Als unabhängig ist eine Brauerei anzusehen, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich von anderen Brauereien getrennt sind und Bier nicht unter Lizenz braut. Das Brauen unter Lizenz ist jedoch für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes unschädlich, wenn

1.
die Lizenzherstellung weniger als die Hälfte der Gesamtjahreserzeugung beträgt,

2.
die Lizenzherstellung zum Steuersatz nach Absatz 1 versteuert wird und

3.
die Gesamtjahreserzeugung 200.000 hl nicht übersteigt.

(4) Voneinander abhängige Brauereien, die zusammen eine Gesamtjahreserzeugung von 200.000 hl nicht überschreiten, gelten für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes als eine Brauerei.

(5) Wird das Bier im Steuergebiet hergestellt, gilt die Steuerermäßigung nach den Absätzen 2 bis 4 nur für den Inhaber der herstellenden Brauerei als Steuerschuldner. Wird Bier einer ausländischen unabhängigen Brauerei mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 Hektoliter in das Steuergebiet geliefert, gilt die entsprechende Steuerermäßigung für den jeweiligen Steuerschuldner.


§ 3 Steuerbefreiung



(1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es gewerblich verwendet wird

1.
zur Herstellung von Essig,

2.
unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, sofern jeweils der Alkoholgehalt 5 l reinen Alkohol je 100 kg des Erzeugnisses nicht überschreitet,

3.
vergällt zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln,

4.
zur Herstellung von Arzneimitteln.

(2) Bier ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn es

1.
von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird oder

2.
als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers zu den erforderlichen technischen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,

3.
unter Steueraufsicht vernichtet wird.

(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet wird, bis zu einer Menge von 2 hl im Kalenderjahr von der Steuer zu befreien.


§ 4 Steueraussetzungsverfahren



(1) Die Biersteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Bier, das

1.
sich in einem Steuerlager befindet,

2.
nach §§ 11, 12 und 14 befördert wird.

(2) Steuerlager sind

1.
der Herstellungsbetrieb (§ 5),

2.
das Bierlager (§ 6).


§ 5 Herstellungsbetrieb



(1) Herstellungsbetrieb ist jede Betriebsstätte, in der Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren (Brauerei) oder auf andere Weise hergestellt sowie gelagert werden darf. Herstellung ist auch die Veränderung der Menge oder des Stammwürzegehalts des Bieres, wenn sich dadurch die Besteuerungsgrundlage ändert. Der Herstellungsbetrieb dient auch der Verwendung von Bier nach § 6 Abs. 1 Nr. 2.

(2) Wer Bier unter Steueraussetzung herstellen und lagern will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Das Hauptzollamt kann Betriebe, die weder nach dem Handelsgesetzbuch noch nach der Abgabenordnung zur Führung von kaufmännischen Büchern oder zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet sind, von diesen Erfordernissen befreien, soweit Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die voraussichtlich während zweier Monate nach Betriebsaufnahme entstehende Steuer zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(3) Brauereien, die erstmals mit der Herstellung von Bier beginnen, haben in ihrem Antrag die voraussichtliche Jahreserzeugung anzugeben.


§ 6 Bierlager



(1) Bierlager sind Lagerstätten, in denen Bier unter Steueraussetzung

1.
durch Hersteller, Händler oder gewerbliche Lagerhalter zeitlich unbegrenzt gelagert,

2.
zur Herstellung von nicht der Biersteuer unterliegenden Getränken verwendet

werden darf.

(2) Wer Bier unter Steueraussetzung lagern oder verwenden will, bedarf der Erlaubnis. § 5 Abs. 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Verwaltungsvereinfachung und zur Verhinderung eines unangemessenen Steuerkredits Mindestmengen für den Lagerumschlag sowie eine Mindestlagerdauer vorzuschreiben.


§ 7 Steuerentstehung, Steuerschuldner, steuerpflichtige Menge



(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Bier aus dem Steuerlager entfernt wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 anschließt, oder dadurch, daß es im Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers.

(2) Wird Bier ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller.

(3) Die steuerpflichtige Menge bestimmt sich bei nicht eichpflichtigen Gefäßen, deren Füllmenge nach der Fertigpackungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet ist, nach dem auf der Fertigpackung angegebenen Nennvolumen, im übrigen nach dem Raumgehalt der Umschließung.

(4) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß die steuerpflichtige Menge nicht nach dem Raumgehalt der Umschließung ermittelt wird, wenn sie auf andere Weise genau festgestellt werden kann und die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.


§ 8 Steuererklärung, Steuerfestsetzung



(1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat über das Bier, für das in einem Monat die Steuer nach § 7 Abs. 1 entstanden ist, bis zum siebten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben. Er hat durch Steuererklärung auch das Bier anzugeben, das in einem Monat ohne Steuerentstehung zum Verbrauch entnommen, aus dem Steuerlager entfernt oder in das Steuerlager zurückgenommen wurde. In begründeten Fällen kann das Hauptzollamt die Frist bis auf den 10. Tag des folgenden Monats verlängern. In der Steuererklärung ist das Bier nach Menge und Steuerklassen aufzugliedern. Werden für Bier der gleichen Steuerklasse unterschiedliche Steuersätze geltend gemacht, so sind die Mengen innerhalb der Steuerklassen nach Steuersätzen aufzugliedern.

(2) Im Falle des § 7 Abs. 2 hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).


§ 9 Fälligkeit



(1) Der Steuerschuldner hat die nach § 7 Abs. 1 entstandene Steuer bis zum 20. Tag des Monats zu entrichten, der auf den Monat folgt, in dem die Steuer entstanden ist.

(2) Die Steuer, die nach § 7 Abs. 2 entstanden ist, ist sofort zu entrichten.


§ 10 Steuerfreie Verwendung



(1) Wer Bier steuerfrei nach § 3 Abs. 1 verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Wird Bier entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet oder kann es dieser nicht mehr zugeführt werden, entsteht die Steuer, es sei denn, es ist nachweislich untergegangen. Schwund steht dem Untergang gleich. Kann der Verbleib des Bieres nicht festgestellt werden, so gilt es als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 gelten entsprechend.


§ 11 Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet



(1) Bier darf unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager

1.
in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder

2.
in Betriebe von Erlaubnisinhabern (§ 10) verbracht oder

3.
in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.

Bier darf in den Fällen des § 13 auf Antrag des nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichteten (Anmelder) auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in Betriebe von Erlaubnisinhabern nach § 10 verbracht werden.

(2) Das Bier ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber der Erlaubnis in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Absatz 1 Nr. 3 überzuführen.

(3) Bei einer Beförderung im Steueraussetzungsverfahren hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender), im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der Anmelder, Sicherheit für den Versand zu leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen. Besteht eine entsprechend ausgestaltete ausreichende Lagersicherheit, deckt sie auch den Versand mit ab.


§ 12 Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten



(1) Bier darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

1.
von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaaten) bezogen oder

2.
aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder

3.
durch das Steuergebiet befördert

werden. Im Falle der Nummer 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Bieres in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine entsprechend ausgestaltete ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand mit ab. Das für das Steuerlager zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder der Eigentümer des Bieres die Sicherheit anstelle des Versenders leistet. Das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren ist unter Sicherheitsleistung auch dann anzuwenden, wenn Bier, das für ein Steuerlager im Steuergebiet bestimmt ist, im Transitwege über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert wird. § 15 gilt sinngemäß.

(2) Berechtigte Empfänger sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3 die Zulassung erteilt worden ist, Bier unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

1.
nicht nur gelegentlich oder

2.
im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(3) Die Zulassung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die voraussichtlich während zweier Monate entstehende Steuer zu leisten. Im Falle von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Zulassung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts. Ist ein Beauftragter zugelassen worden (Absatz 6), kann von einer Sicherheitsleistung nach Satz 2 oder 3 abgesehen werden, solange nach dem Ermessen des Hauptzollamtes keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(4) Das Bier ist unverzüglich

1.
vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,

2.
vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

(5) Die Steuer entsteht mit der Aufnahme des Bieres in den Betrieb des berechtigten Empfängers, es sei denn es ist im Rahmen einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die entstandene Steuer finden § 8 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 Anwendung.

(6) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragter unter Widerrufsvorbehalt zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Zulassung ist Sicherheit in der nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.


§ 13 Einfuhren aus Drittländern



(1) Wird Bier aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet verbracht (Einfuhr) oder befindet es sich

1.
in einem Zollverfahren oder

2.
in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebiets

gelten die Zollvorschriften sinngemäß für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen in anderen Fällen als durch Einziehung, den Erlaß, die Erstattung und die Nacherhebung sowie das Steuerverfahren. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 1 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung des im Steuergebiet hergestellten steuerpflichtigen Bieres oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.


§ 14 Ausfuhr unter Steueraussetzung



(1) Bier darf aus einem Steuerlager unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden. § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Satz 2 gelten sinngemäß.

(2) Wird Bier über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.

(3) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Bier unverzüglich auszuführen.


§ 15 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung



(1) Wird Bier während der Beförderung nach den §§ 11, 12 oder 14 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, daß es nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden ist, die zum Bezug von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Bier gilt als entzogen, wenn es in den Fällen des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 oder des § 14 Abs. 3 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.

(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Bier bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist, und kann nicht ermittelt werden, wo das Bier entzogen worden ist, gilt es als im Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.

(3) Ist Bier im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einen anderen Mitgliedstaat versandt worden und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von 4 Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß das Bier

1.
am Bestimmungsort angelangt oder

2.
untergegangen oder

3.
aufgrund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt ist,

gilt es als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.

(4) Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3

1.
der Versender,

2.
daneben

a)
der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor der Entstehung der Steuer Besitz an dem Bier erlangt hat,

b)
der Beförderer oder Eigentümer des Bieres, sofern er für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anstelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

Im Falle des Absatzes 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Bier entzogen hat. Der Steuerschuldner hat über Bier, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort zu entrichten.

(5) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von 3 Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die die Steuerentstehung auslösende Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 zu erlassen.


§ 16 Verbringen von Bier des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken



(1) Wird Bier aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuer dadurch, daß der Bezieher

1.
das Bier im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2.
das außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Bier in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.

Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Wird Bier aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer dadurch, daß es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer es in Besitz hält oder verwendet.

(3) Wer Bier nach den Absätzen 1 oder 2 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.

(4) Der Steuerschuldner hat für Bier, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten. Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Bier nicht nur gelegentlich beziehen, die für berechtigte Empfänger geltenden Fristen für die Abgabe der Steueranmeldung und die Entrichtung der Steuer (§ 12 Abs. 5 Satz 3) unter den in § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen angewendet werden und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zum Versand, zu erlassen.


§ 17 Verbringen zu privaten Zwecken



(1) Bier, das sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindet und für private Zwecke in das Steuergebiet verbracht wird, ist steuerfrei.

(2) Bei der Beurteilung, ob Bier nach Absatz 1 zu privaten Zwecken oder nach § 16 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:

1.
handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Bieres;

2.
Ort, an dem sich das Bier befindet oder die Art der Beförderung;

3.
Unterlagen über das Bier;

4.
Menge und Beschaffenheit des Bieres.

(3) (aufgehoben)


§ 18 Versandhandel



(1) Versandhandel betreibt, wer Bier aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Bieres an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(2) Wird Bier durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der Auslieferung des Bieres an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.

(3) Wer als Versandhändler Bier in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Versteuerung erheblichen Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Absatz 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.

(4) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens bis zum 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten.

(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragter unter Widerrufsvorbehalt zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.

(6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Bier in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er hat Aufzeichnungen über das gelieferte Bier zu führen und auf Verlangen jederzeit nachzuweisen, daß er die von dem Empfangsmitgliedstaat geforderten Voraussetzungen und Meldepflichten erfüllt.

(7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung zuzulassen, daß abweichend von den Absätzen 3 und 4 eine Steueranmeldung global für einen Monat bis zum siebten Tag des folgenden Monats bei einem Hauptzollamt zentral abgegeben wird und daß in den Versandhandel auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer einbezogen werden.


§ 19 Erlaß, Erstattung und Vergütung von Biersteuer bei Lieferung in andere Mitgliedstaaten



(1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet für nachweislich versteuertes Bier, das zu gewerblichen Zwecken - einschließlich Versandhandel - in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist.

(2) Erlaß, Erstattung oder Vergütung werden nur gewährt, wenn der Berechtigte (Absatz 3)

1.
den Nachweis erbringt, daß die Steuer für das Bier in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder

2.
a) den Antrag vor dem Verbringen des Bieres beim Hauptzollamt stellt und das Bier auf Verlangen vorführt,

b)
das Bier mit den Begleitpapieren befördert, die für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren vorgeschrieben sind, und

c)
eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie eine amtliche Bestätigung des Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden ist.

(3) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist, wer das Bier in den anderen Mitgliedstaat verbracht hat.

(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

1.
das Erlaß-, Erstattungs- und Vergütungsverfahren näher zu regeln, und dabei eine für den Antragsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners oder Herstellers vorzuschreiben,

2.
zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzuschreiben sowie solche Lieferer von dem Verfahren auszuschließen, die über ein Steuerlager verfügen.


§ 20 Erstattung der Biersteuer im Steuergebiet



(1) Für im Steuergebiet versteuertes Bier wird die Steuer auf Antrag erlassen oder erstattet, wenn es in das Steuerlager wieder zurückgenommen worden ist.

(2) Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann versteuertes fremdes Bier in ein Steuerlager aufgenommen und die Steuer für dieses Bier vergütet werden.

(3) Auf Antrag eines Steuerlagerinhabers oder eines berechtigten Empfängers wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer für Bier erstattet, wenn das Bier auf Kosten des Antragstellers unter Steueraufsicht außerhalb eines Steuerlagers vernichtet worden ist.

(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erlaß- und Erstattungsverfahren näher zu regeln und im Falle des Absatzes 3 Mindestmengen vorzuschreiben.


§ 21 Ermächtigungen zu Steuervergünstigungen



Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs oder zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge

1.
Bier, das zur Verwendung durch diplomatische und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt ist, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

2.
zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie den Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) gewährten Steuerentlastungen Bestimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen,

3.
Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen,

4.
im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Bier, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

5.
nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 5 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 197 S. 73), in der jeweils geltenden Fassung Bier, das zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben wird, von der Steuer zu befreien und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

6.
zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Nummern 1 bis 5 gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht und für den unversteuerten Versand an den Berechtigten die §§ 11, 12 und 15 sinngemäß angewendet werden,

7.
zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a der Richtlinie 92/12/EWG in der jeweils geltenden Fassung das Verfahren zum Bezug von Bier unter Steueraussetzung mit Begleitdokument und Freistellungsbescheinigung für die unter den Nummern 1 bis 3 genannten Begünstigten näher zu regeln.


§ 22 Steueraufsicht



(1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Verarbeitung, die Verwendung und die Einfuhr von Bier sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 12 Abs. 6 und § 18 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der Steueraufsicht. Die Herstellung von Bier mit einem Alkoholgehalt von 0,5% vol und weniger unterliegt ebenfalls der Steueraufsicht.

(2) Bier kann über die in § 215 Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn es ein Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Verwendung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, daß es

1.
sich im Steueraussetzungsverfahren befindet oder

2.
ordnungsgemäß versteuert wurde oder zur Versteuerung ansteht.

§§ 215, 216 Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.


§ 23 Geschäftsstatistik



(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministers der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.

(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt und den Statistischen Landesämtern zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.


§ 24 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 11 Abs. 2 oder § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bier nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder in das Zollverfahren überführt,

2.
entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 14 Abs. 3 Bier nicht oder nicht rechtzeitig verbringt oder ausführt oder

3.
entgegen § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.


§ 25 Durchführung



(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Höchstmengen für den Haustrunk nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, sowie den Kreis der Empfangsberechtigten festzulegen.

(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
für die Anwendung dieses Gesetzes das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu definieren,

2.
in einer Freizone abweichend von § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 für die Erteilung der Erlaubnis zur Lagerung unter Steueraussetzung oder der Zulassung zum Bezug unter Steueraussetzung geringere Anforderungen zu stellen und für die Lagerung und Beförderung unter Steueraussetzung Erleichterungen zuzulassen, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in der Freizone erforderlich erscheint und die Steuerbelange nicht gefährdet sind,

3.
die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,

4.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a)
Verfahrensvorschriften zu § 8 zu erlassen, insbesondere die Steuerfestsetzung nach Ablauf des Kalenderjahres und das Verfahren bei Aufnahme und Beendigung der Brautätigkeit zu regeln,

b)
Bestimmungen zu § 11 Abs. 1 bis 3 zu treffen, insbesondere das Versandverfahren näher zu regeln,

c)
Verfahrensvorschriften zur Ausfuhr (§ 14) und zum Versandhandel (§ 18) zu erlassen,

5.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Durchführung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), insbesondere deren Titel III,

a)
das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren nach § 12 zu regeln und dabei für regelmäßig und häufig wiederkehrende Fälle des innergemeinschaftlichen Steuerversands Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den an das Steuergebiet angrenzenden Mitgliedstaaten vorzusehen,

b)
sonstige Bestimmungen zu § 12 Abs. 1 bis 6, insbesondere zum Verfahren der Zulassung und der Steuererklärung, zu erlassen und dabei zur Verfahrensvereinfachung Erleichterungen für die Aufnahme von Bier in den Betrieb eines berechtigten Empfängers zuzulassen, soweit Steuerbelange nicht gefährdet sind,

6.
die Art sowie das Verfahren für die in den §§ 5, 11, 12, 16 und 18 geforderten Sicherheiten näher zu bestimmen,

7.
das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren nach den §§ 5 und 6 zu regeln und

a)
die Lager- und Herstellungshandlungen näher zu umschreiben,

b)
zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsstätten in das Steuerlager einzubeziehen sind,

8.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung,

a)
das Verfahren für die steuerbegünstigte Verwendung nach § 3 Abs. 1 und § 10 näher zu regeln,

b)
die Erteilung der Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Bier von Mindestmengen abhängig zu machen,

c)
Vorschriften zur Steuerermäßigung nach § 2 Abs. 2 bis 5, insbesondere zum Besteuerungsverfahren zu erlassen und dabei zu bestimmen, daß ein Wechsel in der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit von Brauereien (§ 2 Abs. 3) erst zum Beginn des folgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam wird,

d)
vorzuschreiben, bei welcher Menge Bier, das für private Zwecke aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht wird, widerleglich vermutet wird, daß das Bier zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird,

9.
zur Durchführung von Artikel 7 Abs. 7 bis 9 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 365 S. 46), das Verfahren bei der Beförderung von versteuertem Bier im Transitwege durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates unter Verwendung des vereinfachten Begleitdokuments nach der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 (ABl. EG Nr. L 369 S. 17) näher zu regeln und vorzusehen, daß durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Transitmitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann.


§ 26 Übergangsbestimmungen



(1) Inhaber von Zollagern und Lagern, in denen aufgrund von § 6a Abs. 1 des Biersteuergesetzes alter Fassung Erzeugnisse des zollrechtlich freien Verkehrs in sinngemäßer Anwendung der Zollvorschriften für die Lagerung unversteuert gelagert werden dürfen, gelten bis zum 31. März 1993 als unter Widerrufsvorbehalt zugelassene Inhaber von Biersteuerlagern.

(2) Angemeldete Brauereien und bewilligte Ausfuhrlager gelten bis zum 30. Juni 1993 als zugelassen im Sinne dieses Gesetzes. Ausfuhrlager jedoch nur, wenn sie innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Sicherheit nach § 12 Abs. 1 geleistet haben.

(3) Vor dem 1. Januar 1993 begonnene Versandverfahren zu Ausfuhrlagern werden nach dem alten Verfahrensrecht zu Ende geführt. Gelangt Bier in einem vor dem 1. Januar 1993 begonnenen gemeinschaftlichen Versandverfahren nach diesem Zeitpunkt in das Steuergebiet, so kann es mit Zustimmung des Hauptzollamts unter sichernden Maßnahmen in das Verfahren der Steueraussetzung übergeführt werden. In allen anderen Fällen gilt § 13 Abs. 1 sinngemäß.

(4) Für versteuertes Bier, das nach dem 1. Januar 1993 nicht mehr der Biersteuer unterliegt, wird die bis zum 31. Dezember 1992 entstandene Steuer erstattet oder nicht erhoben, wenn das Bier nach dem 31. Dezember 1992 wieder in die Brauerei aufgenommen wird.

(5) Herstellungsbetriebe, die Bier im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 herstellen, haben - soweit das Getränk bis zum 31. Dezember 1992 nicht der Steuer unterlag - zum 1. Januar 1993 die Bestände aufzunehmen und dem zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für den Bieranteil entrichteten Steuer anzuzeigen. Das Hauptzollamt vergütet die Steuer für den Bieranteil der Bestände, in dem sie diese mit künftigen Steuerforderungen verrechnet. In den Fällen des § 5 Abs. 2 befinden sich die Bestände ab 1. Januar 1993 unter Steueraussetzung.

(6) Soweit für unter Abfindung hergestelltes Bier, das sich am 1. Januar 1993 noch in einer vorher abgefundenen Brauerei befindet, die Steuer bis zum 31. Dezember 1992 entstanden ist, wird die Steuer mit künftigen Steuerforderungen verrechnet. Die Bestände an diesem Bier sind dem Hauptzollamt zu melden.

(7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Verfahren zu den Absätzen 3 bis 6 näher zu regeln.


§§ 27 und 28 (Änderungsvorschriften)