Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2009 aufgehoben
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§ 23 - Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (ChemBioLackAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.03.2000 BGBl. I S. 257; aufgehoben durch § 25 V. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1600
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-274 Berufliche Bildung
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§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnungen über die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin vom 4. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2125; 1987 I S. 1376), zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin vom 4. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2146) sowie zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin vom 4. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2160) außer Kraft.



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