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Synopse aller Änderungen der Käseverordnung am 13.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Juli 2017 durch Artikel 18 der LMIDVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KäseV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 18 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Begriffsbestimmungen
    § 2 Anwendungsbereich
    § 3 Anforderungen an die Herstellung von Käse
    § 4 Anforderungen an die Herstellung von Erzeugnissen aus Käse
    § 5 Fettgehaltsstufen
Zweiter Abschnitt Käse
    § 6 Käsegruppen
    § 7 Standardsorten
    § 8 Geographische Herkunftsbezeichnungen
    §§ 9 und 10
    § 11 Güteklasse, Markenkäse, Güteprüfungen für inländischen Markenkäse
    § 11a Markenkäse aus anderen Mitgliedstaaten
Dritter Abschnitt Erzeugnisse aus Käse
    § 12 Trockenmasse
    § 13 Kochkäse
Vierter Abschnitt Kennzeichnung
    § 14 Allgemeine Vorschriften
    § 15 Zusätzliche Kennzeichnung bei Käse
    § 16 Zusätzliche Kennzeichnung bei Erzeugnissen aus Käse
    § 17 Besondere Hinweise auf Standardsorten bei Erzeugnissen aus Käse
    §§ 18 und 19
Fünfter Abschnitt Labaustauschstoffe und Lab-Pepsin-Zubereitungen
    § 20 Herstellung von Labaustauschstoffen
    § 21 Verbringen von Labaustauschstoffen in den Geltungsbereich der Verordnung
    § 22 Abgabe und Kennzeichnung von Lab-Pepsin-Zubereitungen und Labaustauschstoffen
Sechster Abschnitt Zusatzstoffe
    § 23 Zulassen von Zusatzstoffen
    §§ 24 bis 26
Siebenter Abschnitt Ergänzende Vorschriften
    § 27 Befugnisse der Länder
    § 28 Ausländische Käse und ausländische Erzeugnisse aus Käse
    § 29 Besondere Zubereitungen
Achter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften
    § 30 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    § 31 Ordnungswidrigkeiten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 31a (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

    § 31a Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und an die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
    § 32 (Inkrafttreten)
    Anlage 1 (zu § 7) Standardsorten
    Anlage 1a (aufgehoben)
    Anlage 1b (zu § 8) Geographische Herkunftsbezeichnung
    Anlage 2 (zu § 12) Trockenmassegehalt bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen
    Anlage 3 (aufgehoben)
    Anlage 4 (zu § 11 Abs. 9) Bestimmungen über die Durchführung von Käseprüfungen
    Anlage 5 (zu § 20 Abs. 2 Nr. 1 und § 21 Abs. 1 Satz 1) Muster für den Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit nach den §§ 20 und 21
    Anlage 6 (zu § 21 Abs. 2 S 1 Nr. 4) Amtliche Bescheinigung für das Verbringen von Labaustauschstoffen nach § 21 der Käseverordnung
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31a (aufgehoben)




§ 31a Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und an die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung


vorherige Änderung

 


(1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit ihr Bestimmungen entgegenstehen aus

1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder

2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union.

(2) Wird Käse oder ein Erzeugnis aus Käse in einer in § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwenden.

(3) 1 Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2 Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.