(1) Für die vorläufige Überstellungshaft, die Überstellungshaft und die Haft auf Grund einer Anordnung des Richters beim Amtsgericht gelten die Vorschriften der
Strafprozessordnung, des
Strafvollzugsgesetzes und, soweit der Verfolgte ein Heranwachsender ist, des
Jugendgerichtsgesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend.
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bestimmt die Anstalt, in welcher der Verfolgte zu verwahren ist.
(3) Die richterlichen Verfügungen trifft der Vorsitzende des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts.
§ 55 IStGHG Vorübergehende Übernahme und Verbringung ... der Haftgrund. § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3, Abs. 5 sowie § 18 gelten entsprechend. (3) Der Haftbefehl wird aufgehoben, wenn 1. ... 5 von zwei Monaten eine Frist von einem Monat tritt. Ferner finden § 14 Abs. 5, §§ 18 , 20 Abs. 2, § 37 Abs. 4 und 5 Satz 1, 2 und 4 entsprechende ...
§ 65 IStGHG Rücküberstellung ... Im Übrigen gelten § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3, Abs. 5, §§ 18 und 55 Abs. 3 bis 5 entsprechend. Über Einwendungen gegen den ...