§ 38 - IStGH-Gesetz (IStGHG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 319-103 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
| |

§ 38 Mehrfache Durchbeförderung



(1) Ist die erstmalige Durchbeförderung zur Übergabe des Verfolgten an den Gerichtshof bewilligt worden, so kann der Verfolgte auf ein Ersuchen, das auf die anlässlich der erstmaligen Durchbeförderung übermittelten Unterlagen Bezug nimmt, ohne erneute Bewilligungsentscheidung auch zur Vollstreckung einer vom Gerichtshof verhängten Strafe zur Übergabe an den Vollstreckungsstaat durchbefördert werden, wenn eine Urkunde des Vollstreckungsstaates, aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung der vom Gerichtshof verhängten Strafe ergibt, oder eine Erklärung des Gerichtshofes, nach der der Vollstreckungsstaat mit der Vollstreckung einverstanden ist, vorgelegt worden ist. Satz 1 und 2 ist auch auf die weiteren Beförderungsfälle anwendbar.

(2) Im Falle des Absatzes 1 ist der Durchbeförderungshaftbefehl auch auf die weiteren Beförderungsfälle zu erstrecken.

(3) Absatz 1 und 2 ist für den Fall einer Rücküberstellung nach einer vorangegangenen vorübergehenden Überstellung an den Überstellungsstaat entsprechend anwendbar, sofern der Umstand der späteren Rücküberstellung bei der ersten Durchbeförderung erkennbar war.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed