(1)
1Institute, die der Entschädigungseinrichtung nach dem 18. Juli 2013 neu zugeordnet werden, haben zusätzlich zum Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung zu leisten.
2Die Höhe der einmaligen Zahlung entspricht dem nach den §§
1 bis 2d und
4 ermittelten Jahresbeitrag.
3Bei Instituten, die keinen Jahresbeitrag zu leisten haben, gilt der Mindestbeitrag nach §
4 als einmalige Zahlung.
(2)
1Mit der Zuordnung des Instituts zur Entschädigungseinrichtung wird zunächst der Mindestbeitrag nach §
4 erhoben.
2Dieser Mindestbeitrag wird sodann auf die einmalige Zahlung nach Absatz 1 angerechnet.
3Er ist Berechnungsgrundlage eines eventuellen Sonderbeitrags oder einer eventuellen Sonderzahlung nach §
8 Absatz 7 *) Satz 2 des
Anlegerentschädigungsgesetzes, falls noch kein Jahresbeitrag festgesetzt wurde.
(3) 1Die einmalige Zahlung wird zusammen mit dem ersten Jahresbeitrag erhoben. 2Sie wird mit Bekanntgabe des Bescheides über die einmalige Zahlung fällig.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 5 V. v. 5. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2821) wurde sinngemäß konsolidiert.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2435
Artikel 1 5. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung ... ersetzt. 6. § 2d Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. 7. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Einmalige Zahlung (1) ... 7. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Einmalige Zahlung (1) Institute, die der Entschädigungseinrichtung nach dem 18. ... geändert: a) Die Wörter „sowie § 2c Absatz 1 Satz 4 und § 3 Abs. 2" werden durch die Wörter „sowie § 2c Absatz 1 Satz 4 und § ... vor Ablauf des 18. Juli 2013 zugeordnet worden sind, sind die §§ 3 und 4 in der bis zum 18. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) § 5c ... einmalige Zahlungen und Mindestbeiträge anzuwenden. (3) Die §§ 1 bis 5, 5b und 6 in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2821
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2881