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Änderung § 3 EdWBeitrV vom 19.07.2013

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§ 3 EdWBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung
§ 3 EdWBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2821
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Einmalige Zahlung


(Text alte Fassung)

(1) Institute, die nach dem 1. August 1998 der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben neben dem Jahresbeitrag nach § 1 eine einmalige Zahlung nach Maßgabe des § 4 zu leisten.

(2) Für die Berechnung
der einmaligen Zahlung ist der letzte festgestellte Jahresabschluss oder, wenn ein solcher zuvor vom Institut noch nicht aufgestellt wurde, seine Eröffnungsbilanz heranzuziehen. Nach Aufforderung durch die Entschädigungseinrichtung hat das Institut die zugrunde zu legende Bilanz der Entschädigungseinrichtung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, zur Verfügung zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist können die erforderlichen Angaben auch mittels Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erbracht oder von der Entschädigungseinrichtung eingeholt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Institute, die der Entschädigungseinrichtung nach dem 18. Juli 2013 neu zugeordnet werden, haben zusätzlich zum Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung zu leisten. 2 Die Höhe der einmaligen Zahlung entspricht dem nach den §§ 1 bis 2d und 4 ermittelten Jahresbeitrag. 3 Bei Instituten, die keinen Jahresbeitrag zu leisten haben, gilt der Mindestbeitrag nach § 4 als einmalige Zahlung.

(2) 1 Mit der Zuordnung des Instituts
zur Entschädigungseinrichtung wird zunächst der Mindestbeitrag nach § 4 erhoben. 2 Dieser Mindestbeitrag wird sodann auf die einmalige Zahlung nach Absatz 1 angerechnet. 3 Er ist Berechnungsgrundlage eines eventuellen Sonderbeitrags oder einer eventuellen Sonderzahlung nach § 8 Absatz 7 *) Satz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes, falls noch kein Jahresbeitrag festgesetzt wurde.

(3) 1 Die einmalige Zahlung wird zusammen mit dem ersten Jahresbeitrag erhoben. 2 Sie wird mit Bekanntgabe des Bescheides über die einmalige Zahlung fällig.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 5 V. v. 5. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2821) wurde sinngemäß konsolidiert.



 
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