Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 202a StPO vom 04.08.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 202a StPO, alle Änderungen durch Artikel 1 VerstStVfÄndG am 4. August 2009 und Änderungshistorie der StPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 202a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 202a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2353
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 202a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 202a


vorherige Änderung

 


Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige