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§ 202a - Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 202a Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
1Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. 2Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.
Text in der Fassung der Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1332, 1933 m.W.v. 25. Juli 2015
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Frühere Fassungen von § 202a StPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.07.2015 | Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
aktuell vorher | 04.08.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2353 |
aktuell | vor 04.08.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 202a StPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 202a StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 212 StPO Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten (vom 25.07.2015)
... Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a ...
§ 243 StPO Gang der Hauptverhandlung (vom 24.08.2017)
... beschlossen hat. (4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a , 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung ...
§ 435 StPO Selbständiges Einziehungsverfahren (vom 01.07.2021)
... entsprechend. (3) Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201 bis 204, 207, 210 und 211 entsprechend, soweit dies ausführbar ist. Im Übrigen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380
Artikel 8 BestDaAAG Änderung der Strafprozessordnung (vom 02.04.2021)
... h) Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs nach den §§ 201a, 202a und 202c, i) Nachstellung nach § 238, j) Bedrohung nach § ...
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 3 VermAbschRÄndG Änderung der Strafprozessordnung (vom 01.07.2017)
... § 200 entsprechend. (3) Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201 bis 204, 207, 210 und 211 entsprechend, soweit dies ausführbar ist. Im Übrigen finden ...
Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2353
Artikel 1 VerstStVfÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens §§ 198 bis 211 Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung §§ 212 bis ... ist aktenkundig zu machen." 5. Nach § 202 wird folgender § 202a eingefügt: „§ 202a Erwägt das Gericht die ... 5. Nach § 202 wird folgender § 202a eingefügt: „§ 202a Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des ... „§ 212 Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend." 7. § 243 wird wie folgt geändert: a) Nach ... „(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a , 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 1 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 1 Nummer 13)
... der Anklageschrift § 202 Anordnung ergänzender Beweiserhebungen § 202a Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten § 203 ...
IT-Sicherheitsgesetz
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1324; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122
Artikel 7 ITSiG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... Buchstabe a wird die Angabe „§ 303b" durch die Wörter „den §§ 202a , 202b, 202c, 263a, 303a und 303b" ersetzt. 2. In Buchstabe b werden vor dem Wort ...
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