Änderung § 202a StPO vom 04.08.2009

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§ 202a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 202a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2353
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 202a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 202a


vorherige Änderung

 


Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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