§ 202a StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung | § 202a StPO n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2353 |
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(Text alte Fassung) § 202a (neu) | (Text neue Fassung)§ 202a |
Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen. |