§ 58 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 58 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280 |
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(Textabschnitt unverändert) § 58 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen. § 406g Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen. |
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. |