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Änderung § 128 StPO vom 25.07.2015

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§ 128 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 128 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 128


(Text neue Fassung)

§ 128 Vorführung bei vorläufiger Festnahme


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. 2 Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3.

(2) 1 Hält der Richter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. 2 Andernfalls erläßt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. 3 § 115 Abs. 4 gilt entsprechend.