§ 237 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 237 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 237 | (Text neue Fassung)§ 237 Verbindung mehrerer Strafsachen |
(Textabschnitt unverändert) Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in § 3 bezeichnete ist. |