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Änderung § 412 StPO vom 25.07.2015

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§ 412 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 412 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 412


(Text neue Fassung)

§ 412 Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung


(Textabschnitt unverändert)

1 § 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. 2 Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.



(heute geltende Fassung)