§ 252 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 252 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 252 | (Text neue Fassung)§ 252 Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung |
(Textabschnitt unverändert) Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden. |