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Änderung § 253 StPO vom 25.07.2015

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§ 253 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 253 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 253


(Text neue Fassung)

§ 253 Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann der hierauf bezügliche Teil des Protokolls über seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen werden.

(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.