Änderung § 286 StPO vom 25.07.2015

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§ 286 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 286 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 286


(Text neue Fassung)

§ 286 Vertretung von Abwesenden


vorherige Änderung

Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.



1 Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. 2 Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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