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Änderung § 234 StPO vom 25.07.2015

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§ 234 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 234 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 234


(Text neue Fassung)

§ 234 Vertretung des abwesenden Angeklagten


(Textabschnitt unverändert)

Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.