Änderung § 463d StPO vom 25.07.2015

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§ 463d StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 463d StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 463d


(Text neue Fassung)

§ 463d Gerichtshilfe


(Textabschnitt unverändert)

Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen; dies kommt insbesondere vor einer Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung des Strafrestes in Betracht, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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