§ 464d StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 464d StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 464d | (Text neue Fassung)§ 464d Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen |
(Textabschnitt unverändert) Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden. |