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Änderung § 135 StPO vom 25.07.2015

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§ 135 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 135 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 135


(Text neue Fassung)

§ 135 Sofortige Vernehmung


(Textabschnitt unverändert)

1 Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. 2 Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.