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Änderung § 289 StPO vom 25.07.2015

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§ 289 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 289 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 289


(Text neue Fassung)

§ 289 Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter


(Textabschnitt unverändert)

Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.