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Änderung § 360 StPO vom 25.07.2015

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§ 360 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 360 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 360


(Text neue Fassung)

§ 360 Keine Hemmung der Vollstreckung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt.

(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.