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Änderung § 213 StPO vom 24.08.2017

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§ 213 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2017 geltenden Fassung
§ 213 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 213 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung


(Text alte Fassung)

Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.

(Text neue Fassung)

(1) Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.

(2) In besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, soll der Vorsitzende den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung vor der Terminbestimmung mit dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklägervertreter abstimmen.


(heute geltende Fassung)