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Änderung § 25 StPO vom 13.12.2019

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§ 25 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung
§ 25 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Ablehnungszeitpunkt


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. 2 Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

(2) 1 Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. 2 Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. 3 Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

(2) 1 Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn

1. die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und

2. die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.

2 Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.



(heute geltende Fassung)