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Änderung § 110d StPO vom 13.03.2020

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§ 110d StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.03.2020 geltenden Fassung
§ 110d StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 431
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 110d (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 110d Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach § 184b des Strafgesetzbuches


vorherige Änderung

 


1 Einsätze, bei denen entsprechend § 184b Absatz 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 184b Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts. 2 In dem Antrag ist darzulegen, dass die handelnden Polizeibeamten auf den Einsatz umfassend vorbereitet wurden. 3 Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. 4 Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt. 5 Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. 6 Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen.