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§ 11 - Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG k.a.Abk.)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 393; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 11


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Buchmacher hat von jeder bei ihm abgeschlossenen Wette eine Steuer von 5 vom Hundert des Wetteinsatzes zu entrichten.

(2) Die Steuerschuld entsteht, wenn die Wette verbindlich geworden ist (§ 4 Abs. 2), spätestens jedoch mit der Entscheidung des Rennens, auf das sich die Wette bezieht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten G. v. 29. Juni 2012 BGBl. I S. 1424, 2013 I 2236 m.W.v. 1. Juli 2012

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Frühere Fassungen von § 11 Rennwett- und Lotteriegesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2012Artikel 1 Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten
vom 29.06.2012 BGBl. I S. 1424

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11 Rennwett- und Lotteriegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 RennwLottG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RennwLottG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 RennwLottG (vom 17.12.2020)
... Absatz 1 sowie die Zerlegung des zuweisungsfähigen Aufkommens der Buchmachersteuer nach den §§ 11 und 16 und der Sportwettensteuer nach den §§ 16 und 17 Absatz 2 sowie die besonderen ...
§ 16 RennwLottG (vom 17.12.2020)
... zu 96 vom Hundert des Aufkommens der Totalisatorsteuer nach § 10, der Buchmachersteuer nach § 11 und der Sportwettensteuer nach § 17 Absatz 2, die von Veranstaltern einer Sportwette mit ... Erlaubnissen nach § 1 Absatz 4 erzielt wird, und auf das Aufkommen der Buchmachersteuer nach § 11 und der Sportwettensteuer nach § 17 Absatz 2, das jeweils aus Anlass von Pferderennen im ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten
G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424, 2013 I 2236
Artikel 1 SportWettG Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
... die Zerlegung des zuweisungsfähigen Aufkommens der Buchmachersteuer nach den §§ 11 und 16 zu regeln." 3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... des Totalisators eine Steuer von 5 vom Hundert zu entrichten." 4. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Buchmacher hat von jeder bei ihm ...
Artikel 4 SportWettG Weitere Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
... Hundert des Aufkommens der Totalisatorsteuer nach § 10 und der Buchmachersteuer nach § 11. Sie haben die Beträge zu Zwecken der öffentlichen Leistungsprüfungen für ... nach § 1 Absatz 4 erzielt wird, und auf das Aufkommen der Buchmachersteuer nach § 11 , das durch den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten aus Anlass von Pferderennen im Ausland ...


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