(1)
1Der Veranstalter einer Sportwette ist neben der Verpflichtung aus
§ 16 Absatz 3 verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen.
2Soweit ein steuerlicher Beauftragter gemäß
§ 19 Absatz 3 benannt ist, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
- 1.
- Name und Anschrift des Spielers;
- 2.
- Beschreibung der Sportwette, der Art der Sportwette, des Sportereignisses, auf das sich die Sportwette bezieht;
- 3.
- vereinbarter Einsatz für die jeweilige Sportwette;
- 4.
- Zahlungen des Spielers, auch wenn keine Sportwette zustande gekommen ist;
- 5.
- die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Steuer;
- 6.
- Zeitpunkt der Vereinnahmung des Spieleinsatzes und der Gewinnauszahlung;
- 7.
- Höhe der Steuer.
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B. v. 16.06.1922 ZBl. S. 351; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2021 BGBl. I S. 4900
G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424, 2013 I 2236