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Artikel 29 - Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (EMobStFG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Geltung ab 18.12.2019, abweichend siehe Artikel 39
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Artikel 29 Weitere Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes


Artikel 29 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2020 RennwLottG § 3, § 7, § 16, § 20, § 26

Das Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 3 Nummer 5 werden die Wörter „und der Sportwettensteuer nach den §§ 16 und 17 Absatz 2 sowie die besonderen Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten nach § 16 Absatz 3" angefügt.

2.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „verbreitet oder" durch das Wort „verbreitet," ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:

„4.
entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

5.
entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."

3.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und der Buchmachersteuer nach § 11" durch die Wörter „, der Buchmachersteuer nach § 11 und der Sportwettensteuer nach § 17 Absatz 2, die von Veranstaltern einer Sportwette mit Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland für inländische Pferderennen abgeführt wird" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Buchmachersteuer nach § 11, das durch den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten aus Anlass von Pferderennen im Ausland erzielt wird" durch die Wörter „Buchmachersteuer nach § 11 und der Sportwettensteuer nach § 17 Absatz 2, das jeweils aus Anlass von Pferderennen im Ausland erzielt wird" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Für Zwecke des Zuweisungsverfahrens haben der im Inland ansässige Unternehmer des Totalisators (§ 1 Absatz 1), der im Inland ansässige Buchmacher (§ 2 Absatz 1, 2 Satz 1) und der im Ausland ansässige Veranstalter von Sportwetten auf inländische Pferderennen für das jeweils zuweisungsfähige Steueraufkommen nach Absatz 1 besondere Aufzeichnungen zu führen. Der im Inland ansässige Buchmacher und der im Ausland ansässige Veranstalter von Sportwetten haben monatlich die Buchmachersteuerbeträge oder die Sportwettensteuerbeträge aufgeschlüsselt mitzuteilen, die für Wetten auf inländische Pferderennen angemeldet und abgeführt wurden. Aus Vereinfachungsgründen ist es zulässig, diese Angaben von dem Mitteilungspflichtigen im Rahmen des Steueranmeldungsverfahrens anzufordern."

4.
In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Veranstalter einer Sportwette (§ 17 Absatz 2) ist verpflichtet," durch die Wörter „Der Veranstalter einer Sportwette ist neben der Verpflichtung aus § 16 Absatz 3 verpflichtet," ersetzt.

5.
Der Wortlaut des § 26 wird wie folgt gefasst:

„Die Finanzbehörde kann die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten personenbezogenen Daten der betroffenen Person gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde und gegenüber der für das Zuweisungsverfahren nach § 16 zuständigen Behörde offenbaren, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht und dem Zuweisungsverfahren dient."



 

Zitierungen von Artikel 29 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 29 EMobStFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMobStFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 39 EMobStFG Inkrafttreten (vom 17.12.2020)
... und Landwirtschaft gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. *) (9) Die Artikel 29 und 30 treten jeweils an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss ... Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Erweiterung des Zuweisungsverfahrens nach Artikel 29 Nummer 3 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Das Bundesministerium für Ernährung und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
B. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 97
Bekanntmachung EMobStFGIB
... Genehmigung ist befristet und gilt zunächst bis zum Ablauf des 17. Dezember 2027. Damit sind Artikel 29 und 30 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur ... vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, ist damit nun in der Fassung der Artikel 29 und 30 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur ...

Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland
G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
Artikel 8 60. StGBÄndG Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
... Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) geändert worden ist, werden die Wörter „von Schriften, Ton- oder ...